Mobilität ist für viele Menschen mit Behinderung immens wichtig. Denn auch sie möchten trotz ihrer Einschränkungen nach wie vor am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Leider bedürfen sie in mancherlei Hinsicht besonderer Voraussetzungen, weswegen in öffentlichen Einrichtungen und dergleichen inzwischen für immer mehr Barrierefreiheit gesorgt wird. Im Straßenverkehr leisten Behindertenparkplätze eine wichtige Aufgabe, denn sie geben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, Vorteile zu nutzen. So sind sie beispielsweise vor Arztpraxen, Supermärkten oder auch an Bahnhöfen zu finden und klar mittels Verkehrsschild ausgezeichnet. Für ihre Nutzung ist jedoch der Besitz eines Behindertenparkausweises notwendig. Welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind und alles Weitere soll nachfolgend erläutert werden.
Die Frage, warum die Nutzung eines Behindertenparkplatzes für Menschen mit Behinderung so wichtig ist, lässt sich wie folgt erläutern:
Der Erhalt eines Behindertenparkausweises ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Dieser wird wiederum erst dann ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird.
Beantragt wird er beim zuständigen Versorgungsamt, welches im Anschluss anhand von ärztlichen Berichten und anderen Gutachten prüft, ob ein Grad der Behinderung vorliegt und wie hoch dieser einzustufen ist. Hierfür wird in Zehnerschritten eine Angabe zwischen 20 und 100 genutzt.
Liegt der besagte Wert bei 50 oder darüber, kann der Schwerbehindertenausweis im Bürgerbüro oder ebenfalls über das Versorgungsamt beantragt werden. Ob mittels ihm die Ausstellung eines Behindertenparkausweises möglich ist, hängt wiederum von den jeweiligen Zeichen ab, die auf dem Schwerbehindertenausweis verzeichnet sind.
Daneben haben außerdem die folgenden Personen das Recht, einen solchen Ausweis zu beantragen:
Ein Behindertenparkplatzausweis ist nicht übertragbar und kann nur von demjenigen genutzt werden, dessen Name auf ihm steht.
Der Besitz eines Behindertenparkausweises bietet Menschen mit Behinderungen einige Vorteile und Rechte. So dürfen sie ohne Einschränkungen die gekennzeichneten Parkplätze nutzen, die ein Rollstuhlfahrer-Symbol aufweisen. Ferner gibt es die folgenden Rechte für den blauen EU-Parkausweis:
Wichtig: Die genannten Regelungen gelten nicht für Privatgelände, wo oftmals gesonderte Beschilderungen aufgestellt werden. Zudem ist eine Parkzeit von insgesamt 24 Stunden nicht zu überschreiten.
Neben dem typischen Behindertenparkausweis von blauer Farbe gibt es alternativ auch den orangefarbenen Behindertenparkausweis. Er verfügt ebenfalls über gewisse Vorteile, ist jedoch ausschließlich innerhalb Deutschlands gültig.
Er ist für Menschen erhältlich, die
Für sie gelten außerdem weitere Bedingungen, wenn es um die Nutzung von Parkplätzen geht:
Wichtig: Auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol dürfen Besitzer des orangenen Parkausweises nicht parken.
Der blaue Behindertenparkausweis gilt für ganz Europa, womit das Parken im europäischen Ausland gemäß der Richtlinien erlaubt ist. Der orangefarbene Parkausweis ist jedoch ausschließlich innerhalb von Deutschland nutzbar.
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