
Die Dauer eines behindertengerechten Fahrzeugumbaus hängt stark von Ihrem individuellen Bedarf und der Komplexität der Umbauten ab. Einfache Anpassungen – wie der Einbau eines Handgas- und Bremssystems – können oft innerhalb weniger Tage erfolgen. Bei umfangreicheren Umbauten, etwa mit Rollstuhlverladesystemen, Einstiegshilfen oder elektronischen Sondersteuerungen, kann der Umbau mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Hier eine grobe Übersicht, der gängigsten Umbauten und deren Dauer:
Die genannten Zeiten sind Richtwerte. Unsere Mobilitätsberater informieren Sie im persönlichen Gespräch individuell und transparent über den genauen Zeitaufwand.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Bitte teilen Sie uns mit, um welchen Umbau es geht und welches Fahrzeugmodell (inkl. Baujahr) Sie fahren (möchten). Wir prüfen dann gerne, ob der Umbau bei Ihrem Fahrzeug möglich ist.
Diese Frage ist sehr individuell – denn jede Einschränkung erfordert eine andere Lösung. Unser Umbauassistent hilft Ihnen dabei, herauszufinden, welche Umbauten für Ihre Situation in Frage kommen
Selbstverständlich! Bei der Fahrzeugübergabe erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen zur Garantie- und Umbau-Dokumentation.
Sie benötigen ein verkehrsmedizinisches Gutachten sowie ein technisches Gutachten, das nach einer Fahrprobe mit einem TÜV-Prüfer erstellt wird. Beide Gutachten sind Voraussetzung für den Umbau und die Eintragung der erforderlichen Auflagen in Ihren Führerschein.
Ja. Alle fest verbauten oder sicherheitsrelevanten Umbauten – wie Fahrhilfen, Schwenksitze, Rampen oder Lifte – müssen durch den TÜV oder eine vergleichbare Prüfstelle abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt direkt bei uns vor Ort . Nach dem Umbau erhalten Sie das TÜV-Gutachten, mit dem Sie die Eintragung bei Ihrer Zulassungsstelle vornehmen können.
Ja – fest verbaute oder dauerhaft mit dem Fahrzeug verschraubte Hilfsmittel wie Fahr- und Lenkhilfen, Schwenksitze, Plattform- oder Kassettenlifte sowie fest installierte Rampen sind in der Regel eintragungspflichtig. Die Eintragung erfolgt über eine Änderungs- oder Einzelabnahme (§§ 19/21 StVZO) durch den TÜV, die DEKRA oder eine vergleichbare Prüfstelle. Liegt für das Bauteil bereits eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder EG-Typgenehmigung vor, genügt in vielen Fällen eine Prüfbescheinigung – ganz ohne Eintrag. Mobile, nicht fest montierte Hilfsmittel wie Transferbretter oder lose Auffahrrampen gelten als Zubehör bzw. Ladung und müssen in der Regel nicht eingetragen werden.
Nach dem Umbau erhalten Sie bei der Fahrzeugübergabe alle relevanten TÜV-Gutachten von uns. Mit diesen Unterlagen gehen Sie innerhalb von 18 Monaten zu Ihrer örtlichen Zulassungsstelle und lassen die Umbauten in den Fahrzeugschein eintragen. Achtung: Sonderregelung für Hessen siehe nachfolgende Frage.
Bei Zulassung in Hessen ist für behindertengerechte Umbauten in der Regel eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) erforderlich. Zuständig ist die Bündelungsbehörde in Marburg (Regierungspräsidium Gießen, Standort Marburg).
Ausnahmen: Im Hochtaunuskreis und Lahn-Dill-Kreis erfolgt die Bearbeitung direkt durch die örtliche Zulassungsstelle – jedoch nur für dort wohnhafte Personen. Weitere Infos finden Sie hier:
www.marburg-biedenkopf.de
Nein. Ein Teilegutachten allein reicht nicht aus – es ist immer eine Einzelabnahme durch den TÜV oder eine andere Prüfstelle erforderlich, bevor die Eintragung erfolgen kann.
Ja. Füllen Sie einfach unser Fahrzeugankauf-Formular aus – wir melden uns innerhalb von ca. drei Werktagen bei Ihnen zurück.
Wer eine nicht vorübergehende – länger als ein halbes Jahr andauernde – Behinderung hat und auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, hat ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe.
Auch wenn Sie nicht selbst fahren, aber gewährleisten können, dass Sie durch eine dritte Person mit dem Auto befördert werden oder Sie Eltern eines behinderten Kindes sind, haben Sie einen Anspruch auf Kraftfahrzeugförderung.
Die Kraftfahrzeughilfe kann von den zuständigen Leistungsträgern für Führerschein (inkl. benötigter Gutachten), Fahrzeuganschaffung und Umrüstung gewährt werden.
Anstelle dieser Leistungen können aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall auch die Beförderungskosten durch einen Fahrdienst gewährt werden.
Grundlage der KFZ-Hilfe ist unabhängig vom jeweiligen Leistungsträger das SGB IX und die KFZ-Hilfeverordnung.
Wichtig: Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe muss vor Abschluss eines Vertrages bei den zuständigen Leistungsträgern gestellt werden.
Wer mit einem Handicap lebt, hat in der Regel höhere finanzielle Belastungen als ein nichtbehinderter Mitbürger. Diesem Grundsatz entsprechend hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten im Steuerrecht berücksichtigt, um diese Belastungen für Menschen mit einer Behinderung zu reduzieren.
So können Kosten für den Weg zur Arbeit, die Anschaffung von behindertengerechten Umbauten und sogar Privatfahrten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Zudem ist – abhängig von der persönlichen Situation – auch eine Befreiung von der KFZ-Steuer möglich.
Einen genauen Überblick über alle Steuererleichterungen finden Sie auf autoanpassung.de, einem Projekt welches vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert und von der DIAS GmbH durchgeführt wurde.
Je nach persönlicher Situation kommen verschiedene Leistungsträger für die Kostenübernahme in Frage – zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Rentenversicherung (SGB VI), die Kriegsopferfürsorge (BVG), die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt.
Welcher Träger in Ihrem Fall zuständig ist, hängt von Faktoren wie Alter, Berufstätigkeit oder Ursache der Behinderung ab. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, wer der richtige Ansprechpartner ist.
Bundesagentur für Arbeit: Zuständig für Arbeitnehmer:innen mit weniger als 15 Jahren Beitragszeit, Auszubildende sowie Arbeitssuchende mit realistischer Aussicht auf eine berufliche Eingliederung.
Deutsche Rentenversicherung: Ansprechpartner für Arbeitnehmer:innen mit mindestens 15 Jahren Beitragszeit sowie Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Berufsgenossenschaften / Unfallkassen: Zuständig, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall entstanden ist.
Integrationsamt: Unterstützt unter anderem Selbstständige, Beamte, Schüler:innen, Studierende, Eltern behinderter Kinder sowie Rentner:innen – insbesondere, wenn kein anderer Träger zuständig ist.
Sozialamt / Eingliederungshilfe: Greift ein, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt oder kein anderer Träger zuständig ist – zum Beispiel bei Rentner:innen oder Eltern von Kindern mit Behinderung.
Versorgungsamt / Kriegsopferfürsorge: Zuständig für Kriegsversehrte, Wehrdienstgeschädigte und vergleichbare Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Sobald Sie Ihren Antrag gestellt haben, ist der Leistungsträger gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er zuständig ist. Ist er nicht zuständig, muss er den Antrag direkt an die richtige Stelle weiterleiten und Sie darüber informieren. Benötigt der Träger weitere Unterlagen zur Prüfung, müssen diese ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang angefordert werden. Ist er zuständig, hat er in der Regel drei Wochen Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden – also ob eine Förderung bewilligt wird oder nicht.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Fahrzeugkauf einen Zuschuss erhalten – im Rahmen der sogenannten Kraftfahrzeughilfe. Diese Förderung ist für Menschen mit Behinderung gedacht, die dauerhaft auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um zum Beispiel den Arbeitsplatz, die Ausbildung oder wichtige alltägliche Ziele zu erreichen.
Die Leistungsträger achten darauf, dass das anzuschaffende Fahrzeug in Größe und Ausstattung den individuellen Anforderungen entspricht, die sich aus der Behinderung ergeben. Zudem sollte der Einbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein.
Sie können Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Rahmens frei wählen. Allerdings sind zwei Bedingungen zu beachten:
Wenn Sie sich für ein anderes, größeres Auto entscheiden, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.
Ja, die Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs kann ebenfalls gefördert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Diese Kriterien gewährleisten, dass das Fahrzeug den Anforderungen entspricht und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand eingebaut werden kann.
Die Höhe des Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen und ist nach § 5 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. Die maximale Förderung beträgt derzeit bis zu 22.000 € (Mai 2025). Die Berechnung erfolgt anhand folgender Kriterien:
Damit sich ein Leistungsträger finanziell an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges beteiligt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese richten sich wie beim Fahrzeug (unter den gleichen Bedingungen) nach § 7 KfzHV.
Die Fahrzeugumrüstung, die behinderungsbedingt erforderlich ist, wird auf Antrag in der Regel in voller Höhe übernommen. Auch behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Fahrzeug werden gefördert.
Diese Zuschüsse unterscheiden sich allerdings je nach Leistungsträger nur bis zu einem max. Wert.
Behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Grundfahrzeug müssen bei der Antragsstellung einzeln aufgelistet und begründet werden. So kann z.B. bei Rollstuhlfahrern die Standheizung gefördert werden, weil es vermutlich nicht möglich ist aus dem Rollstuhl heraus die Scheiben vor Anfahrt der Fahrt eis- und beschlagfrei zu machen.
Die Webseite autoanpassung.de hält eine Liste über Rabatte beim Neuwagenkauf immer aktuell. Weitere Informationen erhalten Sie außerdem in unserem detaillierten Beitrag zu Behindertenrabatten beim Autokauf
Ohne Anspruch auf eine gesetzliche Unterstützung für die Anschaffung eines umgebauten Autos bleiben meist nur drei Wege um die letzte Chance auf ein eigenes Fahrzeug zu realisieren.
Lassen Sie sich beraten, ob Dinge gestrichen werden können, die nicht zwingend zur Erreichung Ihrer Mobilität benötigt werden.
Prüfen Sie, ob ggf. ein gebrauchtes Fahrzeug (vielleicht sogar schon umgebaut) über die bekannten Fahrzeugbörsen im Internet zu finden ist.
Wenn der günstigste Wagen gefunden wurde und der effektive Finanzbedarf ermittelt ist stehen folgende Wege offen:
Wir sind Partner der Bank „Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe“ und können zusammen mit Ihnen ein Angebot zur Finanzierung erarbeiten.
Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank und prüfen Sie, ob diese ggf. bereit ist, Ihnen einen Autokredit über die benötigten Gelder zu angemessenen Konditionen zu geben und holen Sie sich ein Vergleichsangebot ein.
Wenden Sie sich an Stiftungen und schildern Sie Ihre Lage. Auf den Webseiten von stiftungen.org finden Sie alle deutschen Stiftungsadressen und deren Stiftungszweck.
Achten Sie bei der Auswahl der Stiftungen auf deren Stiftungszweck, um unnötige Absagen zu vermeiden. Stiftungen entscheiden nur nach den eigenen internen Satzungen individuell. Ein Anspruch besteht leider in keinem Fall.
In Deutschland gibt es mehrere Vereine, die dabei helfen können, Ihre Mobilität zu erreichen. Sie helfen dabei, Anschreiben an Stiftungen richtig zu formulieren und Fallstricke zu vermeiden.
Vereine können zudem meist ein Spendenkonto einrichten und für Sie das Geld von Stiftungen und anderen Spendern sicher einsammeln. Der wohl bekannteste und größte Verein in Deutschland ist Mobil mit Behinderung e.V..
Gehen Sie der Reihe nach vor:
Wir bieten Ihnen kompetente und fachliche Beratung im Sozial-, Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht und begleiten Sie fachkundig von der ersten Beratung über die Antragstellung bis hin zu einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Rechtsgebieten:
Wir begleiten Sie außerdem bei der Antragstellung, Beschaffung sowie dem behindertengerechten Umbau Ihres Fahrzeugs.
JA – die so genannte Kraftfahrzeughilfe:
Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Nein, die Krankenkasse übernimmt in der Regel keine Kosten für den Fahrzeugumbau oder den Führerscheinerwerb. Dafür ist ein anderer Leistungsträger zuständig – zum Beispiel die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt, die Berufsgenossenschaft oder die Deutsche Rentenversicherung. Wer im Einzelfall zuständig ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Alter ab.
Menschen sind nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX schwerbehindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt.
Der Grad der Behinderung, nicht zu verwechseln mit „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE), wird auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden festgestellt, die gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis ausstellen.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten – wie der Name bereits sagt – nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Versorgungsamt.
Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
Der Europäische Einheitsschlüssel – kurz: Euroschlüssel – ist seit 1986 ein europaweit einheitliches Schließsystem für behindertengerechte Einrichtungen. Er ermöglicht Menschen mit körperlichen Einschränkungen den barrierefreien Zugang zu zahlreichen speziell ausgestatteten Anlagen und ist heute nahezu flächendeckend in Deutschland sowie in vielen weiteren europäischen Ländern im Einsatz.
Mit dem Euroschlüssel lassen sich beispielsweise barrierefreie Toiletten, Aufzüge, Schranken oder Parkeinrichtungen selbstständig nutzen – ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Besonders häufig findet man das System in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten oder Einkaufszentren. Langfristig soll es auf weitere behindertengerechte Anlagen wie Hebebühnen oder automatische Türen ausgeweitet werden, um die Selbstständigkeit der Betroffenen im Alltag weiter zu fördern.
Das Schließsystem bietet dabei einen doppelten Nutzen: Einerseits ermöglicht es berechtigten Personen den unkomplizierten Zugang zu barrierefreien Einrichtungen, andererseits schützt es diese vor Vandalismus und sorgt für ein höheres Maß an Sauberkeit und Funktionssicherheit.
Berechtigt zum Kauf eines Euroschlüssels sind behinderte Personen, die in Ihrem Schwerbehindertenausweis:
Der Euroschlüssel kann in Deutschland über den Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e. V. (CBF) bezogen werden. Der aktuelle Preis beträgt 28,90 € (Stand: 2025) und beinhaltet einen Schlüsselanhänger mit Einkaufswagenchip. Die Bestellung ist sowohl online über den CBF-Webshop als auch per E-Mail, Post oder Fax möglich.
Privatpersonen können den Schlüssel durch Zusendung einer Kopie ihres Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) per Post, Telefax oder E-Mail bestellen.
An Stelle des Schwerbehindertenausweises wird bei Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa eine ärztliche Stellungnahme benötigt. Dies ist nötig, um den Euroschlüssel wirklich nur dem berechtigten Personenkreis zugänglich zu machen.
Mit einem Handicap ist die Nutzung der Normparkplätze in Innenstädten und Parkhäusern häufig aufgrund einer ungünstigen Lage (z.B. hoher Bordstein) oder einer zu engen Bauform nicht möglich.
Um die meist vorhandenen Sonderparkplätze für Menschen mit Behinderung nutzen zu können, ist der sogenannte europäische Parkausweis mit Rollstuhlsymbol erforderlich.
Diesen Parkausweis erhalten Sie – auf Antrag – wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ aufweist. Die Gültigkeit des Parkausweis ist nur gegeben, wenn dieser deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegt.
Mit dem Parkausweis dürfen Sie
Zuständig für die Vergabe des Parkausweises sind die lokalen Straßenverkehrsämter. Der Antrag kann mit einem formlosen Anschreiben gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises, eine Kopie Ihres Personalausweises und ein aktuelles Lichtbild bei.

Ein Schlaganfall bringt große Veränderungen mit sich, und für viele Menschen stellt sich nach der ersten Genesung die Frage, ob und wie sie wieder Autofahren können.
In unserem informativen Blogartikel beleuchtet wir alle relevanten Aspekte, die sich Betroffene und Angehörige nach einem Schlaganfall stellen:
Unser Team nimmt sich Zeit für Ihre individuellen Anliegen und informiert Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten – immer abgestimmt auf Ihre persönliche Situation.
Seit 1962 stehen wir für kompetenten Service und individuelle Lösungen – aus einer Hand. Als 360°-Dienstleister begleiten wir Sie vom ersten Beratungsgespräch über die Fahrschule bis zum fertig umgebauten Fahrzeug. Persönlich, verlässlich und engagiert – vom ersten Schritt bis zur Zielgeraden.
Haben Sie spontan eine Frage? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.